Wo Sie der Chef noch persönlich berät

Aus der Rechtsprechung

  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. April 2020 - XI B 113/19 zur Umsatzbesteuerung des Amazon-Handels


    „Außerdem geht die Klägerin nicht auf - zu dem Problemkreis bereits vorliegende - Rechtsprechung [..] und Literatur (z.B. Denker/Trinks, Umsatz-Steuerberater - UStB - 2017, 54, 55 f. […]) ein.“

  • Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2020 - 6 K 111/18 zur Umsatzbesteuerung von In-App-Käufen

    „Es kann nach alledem dahingestellt bleiben, […] ob Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 9a MwStDVO mit Art. 28 MwStSystRL bestehen (so etwa […] Blaufus/Freyer/Trinks, DStR 2011, 2269).“

  • Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. September 2019 - 9 K 209/18 zur doppelten Haushaltsführung


    „Auch das Tragen von Umzugs-, Reparatur oder Renovierungskosten (so auch Heine/Trinks, NWB 2015, 3156 [3158]) und die finanzielle Mitbeteiligung am Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung […] sieht der Senat als finanzielle Beteiligung an.“

  • Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 11 K 1497/16 zur Barzahlung beim Finanzamt

    „Sie bezweckt die Ablösung der nationalen Währungen durch den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel (so auch erwägend: Trinks, AO-StB 2016, 359).“

  • Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2017 – 5 K 5172/16 zum Widerruf der Dauerfristverlängerung

    „Wird aus dem vergangenen Verhalten des Steuerpflichtigen auf zukünftige mögliche Pflichtverletzung geschlossen, muss es sich um erhebliche Pflichtverstöße in der Vergangenheit handeln (vgl. hierzu eingehend: Trinks/Trinks, NWB 2017, 3654).“

  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Mai 2016 – I R 64/13 zum Verhältnis von DBA- und nationalem Steuerrecht

    „Da dies aber für die geltende Abkommenslage im Streitfall nicht ersichtlich ist, kann die Anwendung der allgemeinen Auslegungsregel zum Vorrang des späteren Gesetzes (lex-posterior-Grundsatz) nicht zum Tragen kommen (z.B. […] Trinks/Frau, Internationale Wirtschaftsbriefe 2016, 308, 311; […])“

  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 zum Verhältnis von DBA- und nationalem Steuerrecht

    „Auch soweit der Bundesfinanzhof den in Bezug genommenen jüngeren Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnimmt, dass völkerrechtswidrige Gesetze regelmäßig nichtig sind, genügt die Vorlage - entgegen insoweit geäußerten Zweifeln (vgl. Frau/Trinks, DÖV 2013, S. 228 <230>; […])“

    „Die hier in Rede stehende Auslegung von Art. 59 Abs. 2 GG, die sich auf den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit beruft, führte im Ergebnis dazu, dass die Unterschiede in der Bindungswirkung der verschiedenen Quellen des Völkerrechts, die durch ihren jeweiligen grundgesetzlich bestimmten Rang bedingt sind, eingeebnet würden und damit die grundgesetzliche Systematik hinsichtlich des Rangs von Völkerrecht unterlaufen würde (vgl. Frau/Trinks, DÖV 2013, S. 228 <231 f.>; […])“

  • Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 20. August 2014 – I R 86/13 zum Verhältnis von DBA- und nationalem Steuerrecht

    „Wegen dieser Ausgangslage entspricht es herkömmlicherweise bis heute der wohl überwiegenden Rechtsauffassung im Schrifttum, dass der unilaterale "Bruch" des völkervertragsrechtlich Vereinbarten --das sog. Treaty overriding-- zwar aus rechtspolitischer Sicht unerfreulich, dass darin aber kein verfassungsrelevanter Vorgang zu sehen ist (so z.B. […] Frau/Trinks, Die öffentliche Verwaltung 2013, 228; […])“

    Dass eine derartige Kündigung für den Steuerpflichtigen in der "Saldobetrachtung" immer auch mit steuerlichen Nachteilen verbunden sein kann, steht auf einem anderen Blatt und stellt kein taugliches Gegenargument dar ([…] anders […] Cloer/Trinks, IWB 2012, 402, 405; […])“

  • Bundesfinanzhof, Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2013 – I R 4/13 zum Verhältnis von DBA- und nationalem Steuerrecht

    „Wegen dieser Ausgangslage entspricht es herkömmlicherweise bis heute der wohl überwiegenden Rechtsauffassung im Schrifttum, dass der unilaterale "Bruch" des völkervertragsrechtlich Vereinbarten --das sog. Treaty overriding-- zwar aus rechtspolitischer Sicht unerfreulich, dass darin aber kein verfassungsrelevanter Vorgang zu sehen ist (so z.B. […] Frau/Trinks, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 2013, 228; […])“

  • Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Januar 2010 – 3 K 361/03 zur umsatzsteuerlichen Organschaft

    Im Übrigen ließ die Geschäftsordnung dem Geschäftsführer der Klägerin weite Spielräume für eine vom Willen der m GmbH abweichende Willensbildung. Insbesondere fehlten im Streitfall Veto- und umfangreiche Kontrollrechte (vgl. hierzu Trinks, Die Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UVR 2010, 12, 15). Daher kann dahinstehen, ob eine organisatorische Eingliederung durch eine Geschäftsführerordnung, sollte sie auf diesem Wege überhaupt möglich sein, voraussetzt, dass diese anders als im Streitfall sanktionsbewehrt ist (so Trinks, Die Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft, UVR 2010, 12,15), […]“

    „Bei der Bildung des Willens der Klägerin durch RH war nicht sichergestellt, dass er sich von seiner Stellung als Prokurist der m GmbH leiten ließ. Denn seine Stellung als Geschäftsführer der Klägerin beruhte gerade nicht auf dieser Prokuristenstellung, was ggf. allerdings seine Weisungsgebundenheit mit sich gebracht hätte (vgl. Trinks, Die Eingliederung der umsatzsteuerlichen Organschaft, UVR 2010, 12, 15).“
E-Mail
Anruf
Karte
Infos